LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2012
L 18 U 9/07
Normen:
SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 41/04

Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausschluss einer Gelegenheitsursache als rechtlich wesentliche Ursache

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 18 U 9/07

DRsp Nr. 2012/10094

Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausschluss einer Gelegenheitsursache als rechtlich wesentliche Ursache

1. Zum Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einem Bandscheibenvorfall bei fehlenden knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen. 2. Eine sog. Gelegenheitsursache liegt vor, wenn unfallunabhängige Faktoren bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die tatsächlich und auch rechtlich allein wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens darstellen. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Krankengeschichte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]