LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.05.2020
L 3 U 124/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Fundstellen:
NZS 2021, 179
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 147/16

Anerkennung eines ArbeitsunfallsSprengstoffanschlag auf einer vom Arbeitgeber genehmigten DienstreiseInnerer und sachlicher Zusammenhang mit einer grundsätzlich versicherten TätigkeitAufnahme von Nahrung und Getränken während einer Geschäftsreise

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 3 U 124/17

DRsp Nr. 2020/8126

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Sprengstoffanschlag auf einer vom Arbeitgeber genehmigten Dienstreise Innerer und sachlicher Zusammenhang mit einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit Aufnahme von Nahrung und Getränken während einer Geschäftsreise

Eine Nahrungs- und Trinkaufnahme während einer Dienst- und Geschäftsreise ist nicht automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die (eigenwirtschaftliche) Verrichtung auf der Fahrt zum Seminarort erfolgt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. August 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (AU).

Der 1958 geborene Kläger ist als Einkäufer bei der G. tätig.