LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.08.2020
L 3 U 83/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 60/15

Anerkennung eines ArbeitsunfallsPosttraumatische BelastungsstörungGespräch mit Polizeibeamten nach einem VerkehrsunfallZeitliche Begrenzung einer schädigenden Einwirkung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 3 U 83/16

DRsp Nr. 2021/142

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Posttraumatische Belastungsstörung Gespräch mit Polizeibeamten nach einem Verkehrsunfall Zeitliche Begrenzung einer schädigenden Einwirkung

Eine schädigende Einwirkung ist gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII nur zeitlich begrenzt, wenn sie höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht beschränkt vorgelegen hat.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Im Streit steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.