I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Unfall vom 31.03.2006 ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall ist.
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