LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2010
L 3 U 325/09
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 5072/07

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei einem geselligen Beisammensein

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen L 3 U 325/09

DRsp Nr. 2011/6315

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei einem geselligen Beisammensein

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere oder sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (hier bei geselligen Beisammensein nach Abschluss betrieblicher Tätigkeiten, wenn sich der Geschehensablauf im Einzelnen nicht mehr klären lässt und auch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten denkbar sind). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Unfall vom 31.03.2006 ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall ist.