LSG Bayern - Urteil vom 11.11.2015
L 2 U 308/13
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 124 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a); SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII §§ 123 ff.;
Fundstellen:
NZS 2016, 277
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 5053/12

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Hacken von Brennholz für das Wohnhaus als versicherte Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen BetriebsKeine versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers durch Erfüllung von Pflichten aus einem Hofübergabe- oder AltenteilervertragKeine Tätigkeit als Wie-Beschäftigter

LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 2 U 308/13

DRsp Nr. 2016/1254

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Hacken von Brennholz für das Wohnhaus als versicherte Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs Keine versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers durch Erfüllung von Pflichten aus einem Hofübergabe- oder Altenteilervertrag Keine Tätigkeit als Wie-Beschäftigter

1. Das Wohnhaus eines landwirtschaftlichen Unternehmers mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung, das sich zwar in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Nutzflächen befindet, aber sich ansonsten nicht von anderen Wohnungen unterscheidet, begründet keinen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII wesentlich dient.