LSG Hamburg - Urteil vom 19.01.2022
L 2 U 45/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 26/19

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Ausrichtung der Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit bei einem Unfall aus ungeklärter Ursache

LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 2 U 45/20

DRsp Nr. 2022/3121

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Ausrichtung der Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit bei einem Unfall aus ungeklärter Ursache

In Fällen, in denen ein Versicherter am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, kommt es auf die Handlungstendenz des Verunglückten an. Verunglückt der Beschäftigte an einem Ort, an dem er bis zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht alles dafür, dass auch im Unfallzeitpunkt seine Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit gerichtet war – hier im Falle der Vermutung eines Sturzes einer angestellten Mesnerin beim Putzen der Kirche.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Erstattungsverfahren über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.