Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Streitig ist ein Geschehen am 28.04.2012.
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