LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.07.2020
L 17 U 43/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 35/12

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Eintritt eines Gesundheitserstschadens an der Halswirbelsäule durch den Transport eines Sofas durch den Lieferfahrer eines Möbel- und UmzugsservicesAbgrenzung zu einem unfallunabhängigen Vorschaden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2020 - Aktenzeichen L 17 U 43/19

DRsp Nr. 2020/12916

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Eintritt eines Gesundheitserstschadens an der Halswirbelsäule durch den Transport eines Sofas durch den Lieferfahrer eines Möbel- und Umzugsservices Abgrenzung zu einem unfallunabhängigen Vorschaden

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der 1956 geborene Kläger war seit August 2004 als Lieferfahrer in dem von seiner Ehefrau geführten Unternehmen, welches sich mit einem Möbel- und Umzugsservice befasste, beschäftigt.