Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 und des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. April 2017 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch erfolgten Besichtigung eines Hochregallagers einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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