LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.09.2012
L 6 U 76/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 137/06

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursachenzusammenhang von nachgewiesenen Gesundheitsstörungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen L 6 U 76/09

DRsp Nr. 2013/701

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursachenzusammenhang von nachgewiesenen Gesundheitsstörungen

Bei der Bewertung der Angaben zum Unfallhergang sind alle Umstände zu würdigen. Insbesondere kann dabei von Bedeutung sein, ob sich anerkannte Gesundheitsschäden durch die wiedergegebenen ersten Schilderungen erklären lassen.

Bei der Bewertung der Angaben zum Unfallhergang sind alle Umstände zu würdigen. Insbesondere kann dabei von Bedeutung sein, ob sich anerkannte Gesundheitsschäden durch die wiedergegebenen ersten Schilderungen erklären lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. September 2009 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Arbeitsunfall vom 4. November 2005 auch den Riss des vorderen Kreuzbandes links umfasst.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer vorderen Kreuzbandruptur links als zusätzlicher (Gesundheitserst-)Schaden eines Arbeitsunfalls.