Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. September 2009 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Arbeitsunfall vom 4. November 2005 auch den Riss des vorderen Kreuzbandes links umfasst.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer vorderen Kreuzbandruptur links als zusätzlicher (Gesundheitserst-)Schaden eines Arbeitsunfalls.
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