BSG - Urteil vom 12.05.2009
B 2 U 12/08 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NJW 2010, 1692
NZA-RR 2010, 258
NZS 2010, 507
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3059/07
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1890/06

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall bei der Instandsetzung eines auf dem Weg zur Arbeit liegengebliebenen privaten Kfz im Betrieb

BSG, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen B 2 U 12/08 R

DRsp Nr. 2009/16036

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall bei der Instandsetzung eines auf dem Weg zur Arbeit liegengebliebenen privaten Kfz im Betrieb

Gibt der Verletzte für sein Handeln sowohl versicherte als auch private Gründe an (gemischte Motivationslage), ist zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ebenso wie bei einer gemischten Tätigkeit darauf abzustellen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.

Der Kläger war als Lastkraftwagen(Lkw)-Fahrer und Baumaschinenführer bei der M. O. Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: GmbH) beschäftigt. Er legte den 6,5 km langen Arbeitsweg zur Betriebsstätte regelmäßig mit seinem privaten Personenkraftwagen (Pkw) zurück.