I. Auf die Berufung des Klägers wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.12.2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Kläger hat 225,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erkrankung des Klägers vom 18.11.2002 bis 31.10.2003 als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen ist bzw. das Ereignis vom 18.11.2002 als Arbeitsunfall und die Erkrankung vom 18.11.2002 bis 31.10.2003 als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen und zu entschädigen sind.
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