I. Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld über den 31.12.2004 hinaus sowie die Feststellung von Unfallfolgen, die Höhe der MdE und die Gewährung einer Verletztenrente.
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