LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2010
L 2 U 273/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 293/07

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität bei degenerativem Vorschaden

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen L 2 U 273/08

DRsp Nr. 2010/4548

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität bei degenerativem Vorschaden

Es liegt keine unfallbedingte Schädigung vor, wenn sämtliche Kriterien für einen eindeutigen vorbestehenden degenerativen Schaden sprechen (hier: Rotatorenmanschetten-Massendefekt), auch wenn dieser bis zum Unfallzeitpunkt weitgehend ohne größere klinische Symptomatik verlaufen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Rente.

Der 1946 geborene Kläger blieb am 21.07.2006 beim Absteigen von der Laderampe eines LKW mit dem Fuß in einem Gurt hängen und fiel mit der rechten Schulter auf eine am Boden liegende Spanngurthalterung. Er arbeitete zunächst weiter, mittags begab er sich in ärztliche Behandlung bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. L ... Dieser diagnostizierte eine Prellung der rechten Schulter und der Rippen und schloss anhand der angefertigten Röntgenaufnahmen eine Fraktur aus. Es bestand ein Druck- und Bewegungsschmerz der rechten Schulter, die Elevation war schmerzhaft.