I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1956 geborene Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 21.12.1995 als Arbeitsunfall.
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