Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2011 und der Bescheid vom 26. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 1. Juli 2009 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Unfallereignisses vom 1. Juli 2009 als Arbeitsunfall streitig.
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