LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.01.2012
L 6 U 2764/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 3088/10

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme am Heidelberger Drachenbootsrennen zu Werbezwecken

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 6 U 2764/11

DRsp Nr. 2013/3894

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme am Heidelberger Drachenbootsrennen zu Werbezwecken

Der Versicherungsschutz kann sich auf andere Tätigkeiten als die im Arbeitsvertrag vorgesehenen erstrecken, wenn das Unternehmen eine Sportveranstaltung (hier: Heidelberger Drachenbootsrennen) als Werbeplattform nutzt.

Der Versicherungsschutz kann sich auf andere Tätigkeiten als die im Arbeitsvertrag vorgesehenen erstrecken, wenn das Unternehmen eine Sportveranstaltung (hier: Heidelberger Drachenbootsrennen) als Werbeplattform nutzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2011 und der Bescheid vom 26. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 1. Juli 2009 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Unfallereignisses vom 1. Juli 2009 als Arbeitsunfall streitig.