LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2012
L 1 KR 112/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1881/07

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Alkoholisierung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 112/09

DRsp Nr. 2013/3934

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Alkoholisierung

1. Zur Annahme eines Arbeitsunfalles trotz erheblicher Alkoholisierung. 2. Alkoholgenuss führt bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs nur dann zum Ausschluss des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn neben der Blutalkoholkonzentration (kein allgemeiner Grenzwert) weitere beweiskräftige Umstände für ein alkoholtypisches Fehlverhalten vorhanden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt von der beklagten Krankenkasse Erstattung von 72.058,91 Euro.

Der bei der Beklagten krankenversicherte A B (Versicherter, nachfolgend: "V.") wurde am 26. November 2005 um ca. 22:15 Uhr während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft für die M GmbH & Co. KG R auf der zweigleisigen Bahnstrecke L vom Zug erfasst und schwer verletzt. Die Klägerin ist für die M der zuständige Unfallversicherungsträger. Der Zug erfasste den V. von hinten mit etwa 130 km/h.