Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger eine Bursitis trochanterica und deren Besiedlung mit Staphylococcus aureus sowie die Besiedlung der Hüft-TEP mit dem Keim als Folge eines am 23.02.2012 erlittenen Arbeitsunfalles anzuerkennen und Verletztenrente zu gewähren ist.
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