LSG Hessen - Urteil vom 23.03.2012
L 9 U 134/10
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 5101; SGB X § 39; SGB VII § 56; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/18 U 3710/99

Anerkennung einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden atopischen Hauterkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen L 9 U 134/10

DRsp Nr. 2012/11038

Anerkennung einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden atopischen Hauterkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Wurde durch bestandskräftigen Verwaltungsakt eine vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden atopischen Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkannt, ist das Gericht in einem späteren Rentenverfahren an die damit verbundene konkludente Feststellung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit iSv Nr. 5101 der Anlage zur BKV – allerdings nur im Sinne einer notwendigerweise abgrenzbaren Verschlimmerung - gebunden. 2. Dieser Regelungsinhalt als Grundlage für ein daraus ableitbares Anspruchsbegehren darf durch das Gericht weder unterschritten noch überschritten werden. 3. Jedwedes Abklingen des als vorübergehende Verschlimmerung anerkannten berufsbedingten Zustands bedingt - um Entschädigungsansprüche auslösen zu können - eine erneute konstitutive Anerkennung als berufsbedingte Verschlimmerung im Sinne eines neuen Versicherungsfalls. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 5101; SGB X § 39; SGB VII § 56; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand: