LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2016
L 4 U 203/13
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2601; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 58/13

Anerkennung einer tätigkeitsspezifischen fokalen Dystonie und einer cranio-mandibulären Dysfunktion als Berufskrankheit für einen Berufs-Tubaspieler in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 4 U 203/13

DRsp Nr. 2016/10813

Anerkennung einer tätigkeitsspezifischen fokalen Dystonie und einer cranio-mandibulären Dysfunktion als Berufskrankheit für einen Berufs-Tubaspieler in der gesetzlichen Unfallversicherung

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine cranio-mandibuläre Dysfunktion im Rahmen bei der Tätigkeit von Berufs-Tubaspielern häufiger auftritt, als bei der übrigen Bevölkerungsgruppe.

Bei der tätigkeitsspezifischen fokalen Dystonie handelt es sich um eine neurologische Erkrankung, die durch unwillkürliche, also nicht mehr willentlich steuerbare Muskelspannungen und Fehlhaltungen charakterisiert ist. Tätigkeitsspezifisch bedeutet, dass die Dystonie nur im Zusammenhang mit einer typischen Tätigkeit vorkommt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt diese Erkrankung nicht nennenswert ins Gewicht. Nach den MdE-Erfahrungswerten ist hierfür eine messbare MdE nicht vorgesehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2601; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;

Tatbestand