LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2012
L 2 U 340/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 475/05

Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eines leichten organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma und einer spezifischen Phobie als weitere Folgen eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 2 U 340/10

DRsp Nr. 2013/3985

Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eines leichten organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma und einer spezifischen Phobie als weitere Folgen eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Ist ein Schädel-Hirn-Trauma nicht im Vollbeweis als Gesundheitserstschaden nachgewiesen, scheidet die Feststellung eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma als Unfallfolge aus. 2. Ist davon auszugehen, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung ohne das Unfallereignis nicht aufgetreten wäre, ist das Unfallereignis conditio sine qua non. 3. Die Feststellung, dass das Unfallereignis zudem rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache war, bedarf bei Krankheitsbildern mit multifaktorieller Genese der Feststellung und Gewichtung der verschiedenen Ursachenbeiträge.