LSG Thüringen - Urteil vom 04.08.2022
L 1 U 723/21
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGB X § 67 Abs. 6; SGB X § 67 Abs. 10; SGB X § 76; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1883/19

Anerkennung einer Rotatorenmanschettenläsion der Schulter als ArbeitsunfallZulässigkeit der Entscheidung des erkennenden Richters über einen gegen ihn selbst gerichteten BefangenheitsantragEntscheidung über einen offensichtlich unzulässigen BefangenheitsantragVoraussetzungen einer Zurückverweisung an das Sozialgericht durch das Landessozialgericht aufgrund von VerfahrensfehlernZulässigkeit eines Befangenheitsantrages aufgrund einer abgelehnten TerminverlegungEinordnung von beratungsärztlichen Stellungnahmen der Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines GutachtensBestehen und Umfang des Fragerechtes der Verfahrensbeteiligten an den Gutachter

LSG Thüringen, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen L 1 U 723/21

DRsp Nr. 2023/1896

Anerkennung einer Rotatorenmanschettenläsion der Schulter als Arbeitsunfall Zulässigkeit der Entscheidung des erkennenden Richters über einen gegen ihn selbst gerichteten Befangenheitsantrag Entscheidung über einen offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrag Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Sozialgericht durch das Landessozialgericht aufgrund von Verfahrensfehlern Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages aufgrund einer abgelehnten Terminverlegung Einordnung von beratungsärztlichen Stellungnahmen der Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines Gutachtens Bestehen und Umfang des Fragerechtes der Verfahrensbeteiligten an den Gutachter

1. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über das Gesuch zu. Dies liegt vor, wenn ein Ablehnungsgesuch keinem anderen Zweck als demjenigen diente, die abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen.