LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2014
L 7 VE 17/11
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 4/09

Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge im sozialen Entschädigungsrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 7 VE 17/11

DRsp Nr. 2014/8029

Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge im sozialen Entschädigungsrecht

Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt nicht vor, wenn das Schadensereignis keine Symptomatik hervorgerufen hat, die klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen für ein anderes soziales Verhalten ausgelöst hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).