Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Streit steht noch die Anerkennung einer Multiple Sklerose (MS)-Erkrankung der Klägerin als Folge einer Wehrdienstbeschädigung, ein Ausgleich in Form einer Grundrente wird im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.
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