LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.02.2014
L 6 U 87/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 5101 und Nr. 5102; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 90011/08

Anerkennung einer Magenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 6 U 87/11

DRsp Nr. 2014/7064

Anerkennung einer Magenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Eine von der Magenschleimhaut ausgehende Krebserkrankung ist keine Haut(krebs)erkrankung im Sinne des Berufskrankheitenrechts. 2. Hautkrebserkrankungen iSv Nr 5102 Anl 1 BKV sind den Zellstrukturen nach andere, als Krebserkrankungen der Schleimhäute. 3. Der Schutzzweck der Tatbestände der Nrn 5101 und 5102 Anl 1 BKV ist bei der Frage einer Erstreckung auf Organe außerhalb des komplexen Körperoberflächenorgans danach zu bestimmen, um welche allgemeinen Berufsgefährdungen es dabei geht, Dies sind im Wesentlichen äußere Schadeinflüsse, die das Körperinnere nicht in vergleichbarer Weise erreichen. 4. Auch bei einer weiten Auslegung ist eine Haut(krebs)erkrankung iSv Nr 5101 bzw Nr 5102 der Anl 1 BKV nicht auf Erkrankungen innerer Schleimhäute auszudehnen (Anknüpfung an BSG, Urt v 30.4.1986 - 2 RU 35/85 und Urt v 28.4.2004 - B 2 U 21/03 R).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 5101 und Nr. 5102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Magenkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit der Haut nach Nr. 5102, hilfsweise Nr. 5101 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen ist.