LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2014
L 2 U 46/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Anerkennung einer Lyme Borreliose als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3102 in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 2 U 46/11

DRsp Nr. 2014/14501

Anerkennung einer Lyme Borreliose als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 3102 in der gesetzlichen Unfallversicherung

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nach der Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist.

Am 02.01.2007 erlangte die Beklagte durch einen H-Arzt-Bericht der Dres. B. Kenntnis vom Verdacht auf eine Borreliose infolge von Zeckenstichen, die die Klägerin bei Waldarbeiten als Landwirtin im Juni und September 2006 erlitten hatte. Die Klägerin beklagt vielfältige Beschwerden mit Schmerzen im Nacken, im Bereich des Halses und der Arme, Gleichgewichtsstörungen, Schwindelanfällen, Kraftlosigkeit und Lähmungen der Arme und Beine, Sehstörungen, Schwächegefühl und Müdigkeit.