Anerkennung einer Leberzirrhose als Quasi-Berufskrankheit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen L 10 U 2117/95
DRsp Nr. 2006/24019
Anerkennung einer Leberzirrhose als Quasi-Berufskrankheit
Die Leberzirrhose und ein Leberzellkarzinom eines in der Herstellung und Vulkanisation von Kautschuk beschäftigten Versicherten ist keine Berufskrankheit gemäß RVO § 552 Abs. 2. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]