Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung eines Ereignisses vom 1. Juli 2005 als Arbeitsunfall sowie die Frage, ob dieser Unfall eine Ruptur des vorderen rechten Kreuzbandes zur Folge gehabt hat.
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