Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner beidseitigen Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; nachfolgend BK 2112).
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