OVG Bremen - Beschluss vom 23.05.2024
2 LA 338/23
Normen:
BremBeamtVG § 34 Abs. 1; BremBeamtVG § 34 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1101/22

Anerkennung einer Infektionskrankheit eines Beamten als Dienstunfall und Berufskrankheit (hier: SARS-CoV-2-Virus)

OVG Bremen, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 2 LA 338/23

DRsp Nr. 2024/8029

Anerkennung einer Infektionskrankheit eines Beamten als Dienstunfall und Berufskrankheit (hier: SARS-CoV-2-Virus)

Zu den rechtlichen Maßstäben, nach denen eine Infektionskrankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 10. November 2023 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BremBeamtVG § 34 Abs. 1; BremBeamtVG § 34 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall bzw. als Berufskrankheit.