LSG Bayern - Urteil vom 24.02.2016
L 2 U 371/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 29; SGB VII § 30; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 566/12

Anerkennung einer HWS-Distorsion als Unfallfolge in der gesetzlichen UnfallversicherungBeurteilung der Ursachenzusammenhänge auf der Grundlage herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung

LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 2 U 371/14

DRsp Nr. 2016/13071

Anerkennung einer HWS-Distorsion als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung Beurteilung der Ursachenzusammenhänge auf der Grundlage herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung

1. Die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge bei HWS-Distorsionen muss sich auf die herrschende wissenschaftliche Lehrmeinung zu den Ursachenzusammenhängen und damit auf die Ansicht der Mehrheit der im Fachbereich veröffentlichten Wissenschaftler stützen. 2. Nach derzeit herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung erbringen funktionelle Befunde wie ein funktionelles MRT keine wesentlichen Erkenntnisse bei einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule.

1. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. 2. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).