Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Hepatitis-B-Erkrankung als Berufskrankheit.
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