Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. November 2016 aufgehoben. Der Bescheid der BG Verkehr vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Juni 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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