1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine" - (BK 1301).
Der 1956 geborene Kläger war seit seinem 16. Lebensjahr Raucher und hat nach eigenen Angaben bis Ende der 1980er Jahre durchschnittlich 10 bis 15 Zigaretten täglich geraucht. Umstritten ist zwischen den Beteiligten inwiefern er im Rahmen seiner versicherten beruflichen Tätigkeit kanzerogenen aromatischen Aminen ausgesetzt war.
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