LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.04.2012
L 1 U 517/12
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 822/11

Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit für einen Metallfacharbeiter in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2012 - Aktenzeichen L 1 U 517/12

DRsp Nr. 2013/3912

Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit für einen Metallfacharbeiter in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine ausschließlich im Stehen verrichtete Tätigkeit stellt keine Belastung im Sinne der BK Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV (Gonarthrose) dar.

Eine ausschließlich im Stehen verrichtete Tätigkeit stellt keine Belastung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV (Gonarthrose) dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.12.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit ("Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht").