1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.12.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit ("Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht").
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