Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine Druckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.
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