LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2013
L 6 U 6/13
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2106; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 143/08

Anerkennung einer Druckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 6 U 6/13

DRsp Nr. 2014/3879

Anerkennung einer Druckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit Nr 2106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BArbBl 9/2001 S 59 ff) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. 2. Arbeitstechnische Voraussetzung für die berufliche Entstehung eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms sind nur von außen wirkender Druck oder eine kurzrhythmisch wiederholende Streckung und Beugung im Ellenbogengelenk.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2106; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine Druckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.