LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2012
L 8 U 884/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2941/10

Anerkennung einer Bizepssehnenruptur als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung einer Alltagsbelastung beim Heben von Lasten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen L 8 U 884/11

DRsp Nr. 2013/3909

Anerkennung einer Bizepssehnenruptur als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung einer Alltagsbelastung beim Heben von Lasten

Das berufsbedingte Anheben einer (anteiligen) Last von 30 kg ist nicht wesentlich kausal für den Riss der distalen Bizepssehne an einem Arm. (Ob bei dem physiologisch ungestört ablaufenden Hebevorgang vorliegend bereits ein von außen einwirkendes Unfallereignis verneint werden kann, bleibt dahingestellt)

1. Das berufsbedingte Anheben einer (anteiligen) Last von 30kg ist nicht wesentlich kausal für den Riss der distalen Bizepssehne an einem Arm. (Ob bei dem physiologisch ungestört ablaufenden Hebevorgang vorliegend bereits ein von außen einwirkendes Unfallereignis verneint werden kann, bleibt dahingestellt). 2. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ. Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]