Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine vom Kläger behauptete Untätigkeit der Beklagten.
Der 1971 geborene Kläger wandte sich im Oktober 2014 an die Beklagte und vertrat die Auffassung, bei ihm liege aufgrund beruflicher Einwirkungen während seiner vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 ausgeübten Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter bei der H (Arbeitsvertrag vom 29.06.2000) eine Berufskrankheit (BK) vor.
Nach Vorlage und Beiziehung umfangreicher Unterlagen verneinte die Beklagte das Vorliegen von BKen nach den Nrn. 4301 (BK 4301), 4302 (BK 4302) und 4201 (BK 4201) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie eines Anspruches auf Leistungen (Bescheid vom 19.01.2016).
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