Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - in Bezug auf eine Infektion mit dem Erreger Methicillin resistenter Staphylococcus aureus (MRSA).
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