LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2022
L 3 U 144/20
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 17/19

Anerkennung einer BerufskrankheitBeweismaßstab für AnspruchsvoraussetzungenBegriff der Infektionskrankheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen L 3 U 144/20

DRsp Nr. 2022/17162

Anerkennung einer Berufskrankheit Beweismaßstab für Anspruchsvoraussetzungen Begriff der Infektionskrankheit

Zur Feststellung einer Berufskrankheit müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Vollbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - in Bezug auf eine Infektion mit dem Erreger Methicillin resistenter Staphylococcus aureus (MRSA).