LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2016
L 17 U 620/15
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 5101; BKV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 247/13

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVVerursachung oder Verschlimmerung einer HauterkrankungNachweis einer relevanten EinwirkungAnspruch auf Übergangsleistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen L 17 U 620/15

DRsp Nr. 2017/2384

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV Verursachung oder Verschlimmerung einer Hauterkrankung Nachweis einer relevanten Einwirkung Anspruch auf Übergangsleistungen

1. Das BSG - und ihm folgend auch das Hessische LSG - fordert in ständiger Rechtsprechung, dass die durch die versicherte Tätigkeit bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen werden müssen, das heißt es muss feststehen, ob und welchen zur Verursachung oder Verschlimmerung einer Hauterkrankung geeigneten Einwirkungen der Versicherte über welche Zeiträume ausgesetzt war. 2. Die vollständige Erfassung aller hautschädigenden Einwirkungen ist unerlässliche Voraussetzung für die Feststellung der BK. 3. Allein ein zeitliches Zusammentreffen der Verschlimmerung einer schon bestehenden Hauterkrankung mit der Berufsausübung kann den Nachweis einer relevanten Einwirkung nicht ersetzen.