BSG - Urteil vom 23.04.2015
B 2 U 10/14 R
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Fundstellen:
BSGE 118, 255
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 111/11
SG Chemnitz, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 288/06

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung für eine Tätigkeit als Baufacharbeiter

BSG, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 2 U 10/14 R

DRsp Nr. 2015/16698

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung für eine Tätigkeit als Baufacharbeiter

Das Revisionsgericht ist an die einen medizinischen Erfahrungssatz betreffende Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, wenn es nach eigener Überprüfung nicht feststellen kann, dass dieser offensichtlich falsch ist bzw offenkundig nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der im Jahre 1958 geborene Kläger absolvierte bis Mai 1977 eine Ausbildung zum Baufacharbeiter. Im Anschluss war er bis einschließlich 1997 als Eisenflechter und Zimmerer tätig. Diese Tätigkeiten gab er aufgrund einer Erkrankung seiner Wirbelsäule 1998 auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand beim Kläger eine Chondrose Grad III mit Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 und eine altersuntypische Chondrose Grad I im Segment L4/L5.