LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.06.2014
L 6 U 60/12
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 177/08

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 6 U 60/12

DRsp Nr. 2015/1625

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule

1. Die "Konsensempfehlungen" zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule geben weiterhin den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wieder. 2. Die Konstellation B 2 der "Konsensempfehlungen" - und darauf Bezug nehmende Konstellationen - liegt jedenfalls vor, wenn neben der Eingangsvoraussetzung des Befalls zumindest eines der beiden unteren Wirbelsäulensegmente mit einer Chondrose Grad II oder einem Vorfall medizinische Zusartzkriterein erfüllt werden. 3. Die Zusatzkriterien der Konstellation B 2 der "Konsensempfehlungen" enthalten unter einem Spiegelstrich zwei verschiedene medizinische Voraussetzungen, wovon die geringfügigere das Vorliegen sog black discs im Magnetresonanztomogramm ist. 4. Das Zusatzkriterium des Befalls mehrerer Bandscheiben mit Chondrose oder Vorfall setzt allein den Befall eines zweiten Segments voraus.