Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Ziffern 1202 und 1319 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Mit Schreiben vom 9. November 2011 wandte sich der 1949 geborene Kläger an die Beklagte und bat diese, eine erneute BK-Ermittlung einzuleiten (ein BK-Feststellungsverfahren zur BK-Ziffer 4104 schloss die Beklagte bereits mit ablehnendem Bescheid vom 24. September 2009 ab). Eine Erweiterung der BK-Ermittlungen sei erforderlich, weil er - der Kläger - über 20 Jahre als Kfz-Mechaniker sehr viel mit Batterien und dadurch auch mit Schwefelsäure in Berührung gekommen sei.
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