LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2010
L 3 U 391/08
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2301; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 109/08

Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 2301 in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Lärmschwerhörigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen L 3 U 391/08

DRsp Nr. 2011/18752

Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 2301 in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Lärmschwerhörigkeit

Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für eine Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann. Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen (hier bei der beruflichen Lärmbelastung eines Feuerungsmaurers über 30,5 Jahre mit einer Lärmbelastung von 93 dB). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.08.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.