Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Antrags nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung.
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