LSG Chemnitz - Urteil vom 25.06.2009
L 2 U 187/06
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2103; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 133/02

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 2103 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Chemnitz, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 2 U 187/06

DRsp Nr. 2009/25207

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 2103 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird, wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit erkranken, und wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können, vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden sind. Liegen noch nicht einmal ausreichende Einwirkungen im Sinne der Nr. 2103 BKV vor, so gelingt der Nachweis, dass der Versicherte infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt war, nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 04.09.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2103; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 2103 BKV).