I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 04.09.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 2103 BKV).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|