LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.03.2021
L 17 U 325/19
Normen:
SGB VII § 12;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 399/18

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung einer genetischen Schädigung des Vaters bei der Anerkennung des Gesundheitsschadens einer Leibesfrucht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 17 U 325/19

DRsp Nr. 2021/12756

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung einer genetischen Schädigung des Vaters bei der Anerkennung des Gesundheitsschadens einer Leibesfrucht

Eine genetische Schädigung des Vaters wird von § 12 SGB VII nicht erfasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 12;

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.

Der 1970 geborene Kläger zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 05.04.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, er leide an diversen Gesundheitsstörungen. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung bei "H" in Gelsenkirchen in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.