LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2021
L 17 U 31/19
Normen:
SGB VII § 12;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 408/18

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung einer genetischen Schädigung des Vaters bei der Anerkennung des Gesundheitsschadens einer Leibesfrucht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen L 17 U 31/19

DRsp Nr. 2021/12749

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung einer genetischen Schädigung des Vaters bei der Anerkennung des Gesundheitsschadens einer Leibesfrucht

Eine genetische Schädigung des Vaters wird von § 12 SGB VII nicht erfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 12;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK).

Der gesetzliche Vertreter der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, seine Tochter, die 2011 geborene Klägerin, leide an diversen Gesundheitsstörungen durch Genveränderung und Vererbung. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 31.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) ab.

Hiergegen legte der gesetzliche Vertreter der Klägerin Widerspruch ein.