Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK).
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, seine Tochter, die 2011 geborene Klägerin, leide an diversen Gesundheitsstörungen durch Genveränderung und Vererbung. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 31.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) ab.
Hiergegen legte der gesetzliche Vertreter der Klägerin Widerspruch ein.
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