LSG Hamburg - Urteil vom 30.09.2020
L 2 U 13/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 4302;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 221/17

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen berufsbedingter Einwirkungen bei der Berufskrankheit Nr. 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - hier bei einem Lichtbogenhandschweißer

LSG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen L 2 U 13/20

DRsp Nr. 2021/175

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen berufsbedingter Einwirkungen bei der Berufskrankheit Nr. 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen – hier bei einem Lichtbogenhandschweißer

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 10. März 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger an einer Berufskrankheit nach der Ziffer 4302 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung leidet.

2. Dem Kläger sind die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 4302;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach der Ziffer 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) nach Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) erkrankt ist.