LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.05.2012
L 1 U 54/06
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 72/03

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Hirntumors durch Radarstrahlenexposition

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen L 1 U 54/06

DRsp Nr. 2012/23060

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Hirntumors durch Radarstrahlenexposition

1. Zur Frage der Anerkennung eines Hirntumors als Berufskrankheit nach der Anl. 1 Nr. 2402 BKV2. Qualifizierende Arbeiten i.S.d. Berichts der Radarkommission setzen voraus, dass tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind.3. Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes führen.

1. Zur Frage der Anerkennung eines Hirntumors als Berufskrankheit nach der Anl. 1 Nr. 2402 BKV. 2. Qualifizierende Arbeiten im Sinne des Berichts der Radarkommission setzen voraus, dass tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind. 3. Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes führen.